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Zweifel am freien Willen 
3. Juristentag des Erzbistums Paderborn diskutiert Ergebnisse der Hirnforschung 

19.01.2010 »Abschied von Schuld und Sühne?« So lautete das Thema des dritten Juristentages im Erzbistum Paderborn am Montag in der Katholischen Akademie Schwerte. Bei der Fachtagung stand erneut eine Frage im Mittelpunkt, die Rechtwissenschaft und Theologie gleichermaßen berührt: Die Schuldfähigkeit des Menschen vor dem Hintergrund seines freien Willens.
Ausgangspunkt waren die Zweifel von Hirnforschern am unabhängigen, freien Willen des Menschen. »Nach christlich-theologischem Verständnis ist der Mensch von Gott erschaffen – nach seinem Abbild, als freies Wesen – frei, sich für oder gegen etwas zu entscheiden, auch im Hinblick auf die Gebote Gottes«, erläuterte Generalvikar Alfons Hardt in seiner Begrüßung. Das Strafrecht, so Generalvikar Hardt, setze ebenso eine Einsichts- und Schuldfähigkeit voraus. Diesem Konzept der Willensfreiheit werde von Psychologen und in jüngster Zeit auch von Neurowissenschaftlern eine alternative Position gegenüber gestellt, nach der menschliches Verhalten vollständig bestimmt werde durch genetische Vorgaben, erfahrungsbedingte Motive und sozial vermittelte Gründe, die alle in der Hirnaktivität verankert seien.
Diesen Ansatz stellte der Hirnforscher und Philosoph Professor DDr. Gerhard Roth von der Universität Bremen vor. Frühkindliche und vorgeburtliche Erfahrungen, so Professor Roth, seien die wichtigsten Einflüsse. Hinzu kämen genetische Anlagen und weitere Faktoren. »Man kann heute zeigen, wie etwa frühkindliche Erfahrungen ihre Spuren im Gehirn hinterlassen«, erklärte Professor Roth. Es gebe kein »Verbrecher-Gen«, aber Gewalttäter würden »deutliche neuroanatomische und neurophysiologische Defizite« aufweisen. Eine der Ursachen seien körperliche Misshandlungen im Kindesalter. Die Willensfreiheit könne hier nicht mehr als Begründung von Schuldfähigkeit angewendet werden.
Für den Rechtsphilosophen und Strafrechtler Professor Dr. Klaus Günther (Frankfurt a.M.) müssten diese Erkenntnisse aber nicht notwendigerweise eine Veränderung des Strafrechts zur Folge haben. Im Strafrecht werde Schuld nicht positiv definiert, vielmehr werde nur gesagt, unter welchen Ausnahmen jemand nicht schuldig sei. Es gebe eine »Normalitätsunterstellung«, die davon ausgehe, dass sich ein normaler Mensch an die Gesetze halten könne. Was in diesem Sinne als „normal“ und was als »nicht mehr normal« und damit als »nicht schuldfähig« angesehen werde, sei weniger eine naturwissenschaftliche, vielmehr eher eine normative Frage. »Das ist historisch und kulturell hochgradig variabel und abhängig vom normativen Zustand der Gesellschaft«, erläuterte Professor Günther.
Aus moraltheologischer Sicht ergänzte Professor Dr. Christof Breitsameter (Bochum): »Beim Menschen erklärt ein Trieb niemals eine Handlung. Nur die überwältigte, aber nicht die willenschwache Person ist von Strafe ausgenommen.« Dabei gehe es um die Frage, wie die Unfähigkeit, sich an Normen zu halten, vom Unwillen unterschieden werden könne.
Generalvikar Alfons Hardt bedankte sich abschließend für den interdisziplinären Austausch, der von der Dortmunder Oberstaatsanwältin Dr. Ina Holznagel moderiert wurde.

Der nächste Juristentag im Erzbistum Paderborn findet am 17. Januar 2011 in der Katholischen Akademie Schwerte statt.

(pdp-n-19.01.10)



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